Vorsorge zu Lebzeiten
Vier Möglichkeiten stehen zur Verfugung, um bereits in gesunden Tagen schriftlich für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit Vorsorge zu treffen:
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht wird eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt, die bei Entscheidungsunfähigkeit sofort und ohne Bestellung des Vormundschaftsgerichtes für den Vollmachtgeber handeln kann. Ab sofort können diese Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung wird eine Person des eigenen Vertrauens benannt, die im Falle der Betreuungsnotwendigkeit vom Vormundschaftsgericht bestellt wird, um den Betreuten in dessen Belangen zu vertreten.
Behindertentestament
Das Behindertentestament ist eine Verfügung von Todes wegen. Dadurch kann verhindert werden, dass durch den Sozialhilfeträger eine Überleitung der Erb- und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden kann. Dieses Testament wird in der Weise gestaltet, dass das behinderte Kind als Vorerbe eingesetzt wird, gesunde Kinder oder andere in Frage kommende Personen als Nacherben.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann man sich zu den Wünschen angesichts einer aussichtslosen Krankheit, insbesondere in der letzten Lebensphase zu seinen Vorstellungen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder einer Behandlungsbegrenzung äußern und damit den Umfang bestimmter medizinischer Belange selbst bestimmen.